Karte zum Rechtswechsel von Maschinenrichtlinie zu Maschinenverordnung 2027
Bild: Fertigungsseite

Betriebsmittel

Teil von Wie wählen Sie eine Werkzeugmaschine für Teile und Prozesse aus?

Maschinenbeschaffung 2026 mit dem Rechtswechsel 2027 vorbereiten

Maschinenrichtlinie 2026 richtig nutzen: Pflichten des Herstellers, CE-Dokumente und warum das Inverkehrbringen vor dem 20. Januar 2027 zählt.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Für eine 2026 bestellte Werkzeugmaschine gilt beim Inverkehrbringen vor dem 20. Januar 2027 die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.
  • Ab dem 20. Januar 2027 wird die Richtlinie aufgehoben; dann gilt grundsätzlich die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230.
  • Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens, nicht allein das Bestelldatum.

Was die Maschinenrichtlinie vom Hersteller verlangt

Für vollständige Werkzeugmaschinen trifft die Pflichten den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten. Nach Artikel 5 der Maschinenrichtlinie muss er vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme sicherstellen, dass die Maschine die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I erfüllt. Zusätzlich muss er die technischen Unterlagen nach Anhang VII Teil A verfügbar halten und die erforderlichen Informationen, insbesondere die Betriebsanleitung, bereitstellen. Zum Abschluss gehören das Konformitätsbewertungsverfahren, die ausgestellte EG-Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung.

Diese Unterlagen sollten Sie bei der Beschaffung prüfen

Die EG-Konformitätserklärung muss der Maschine beiliegen. Sie bezieht sich nur auf den Zustand, in dem die Maschine in Verkehr gebracht wurde; nachträgliche Eingriffe des Endnutzers bleiben unberücksichtigt. Die Erklärung enthält unter anderem Herstellerangaben, die Identifizierung der Maschine mit Modell und Seriennummer sowie die einschlägigen Rechtsreferenzen.

Ein häufiges Missverständnis betrifft die technischen Unterlagen. Der Hersteller muss sie nach Anhang VII Teil A verfügbar halten, sie sind aber nicht automatisch als vollständige Datei an jeden Kunden auszuliefern. Klären Sie im Vertrag, welche Dokumente Sie tatsächlich erhalten.

Betriebsanleitung in der Sprache des Verwendungslandes

Die Betriebsanleitung muss in einer oder mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sein. Die Sprachfassungen, für die der Hersteller die Verantwortung übernimmt, tragen den Vermerk "Originalbetriebsanleitung". Fehlt eine Originalbetriebsanleitung in der Sprache des Verwendungslandes, muss eine Übersetzung bereitgestellt und als Übersetzung der Originalbetriebsanleitung gekennzeichnet werden. Für eine 2026 in Deutschland aufgestellte Maschine benötigen Sie also eine deutsche Fassung. Fehlt sie, ist die Beschaffung nicht abgeschlossen, unabhängig vom Liefertermin.

Der Stichtag 20. Januar 2027

Nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2023/1230 gilt die Verordnung ab dem 20. Januar 2027. Einzelne Artikel gelten früher, etwa Artikel 50 Absatz 1 ab dem 20. Oktober 2026. Artikel 51 hebt die Richtlinie 2006/42/EG mit Wirkung zum 20. Januar 2027 auf.

Entscheidend ist der Rechtsbegriff des Inverkehrbringens, nicht allein der Bestelltag. Wer eine Maschine vor dem 20. Januar 2027 in Verkehr bringt, bleibt im Anwendungsbereich der Richtlinie.

Datentabelle für Ihre Beschaffung im September 2026

Feld Beispielwert Bedeutung
Bestelldatum 15.09.2026 Löst keine Rechtsfolge aus
Vorgesehenes Inverkehrbringen 10.12.2026 Vor dem Stichtag, Richtlinie anwendbar
Vorgesehenes Inverkehrbringen 15.02.2027 Nach dem Stichtag, Verordnung grundsätzlich anwendbar
Übergangsstatus offen Dokumente und Liefertermin schriftlich klären
Rechtsprüfung empfohlen Bestätigung des Herstellers einholen

Die Tabelle ist ein Beispiel und keine Rechtsberatung. Die konkrete Einordnung hängt vom tatsächlichen Inverkehrbringen ab.

Terminplan 2026/2027

  1. Bestelldatum und geplantes Inverkehrbringen getrennt im Vertrag festhalten.
  2. Den Hersteller schriftlich bestätigen lassen, nach welchem Rechtsrahmen geliefert wird.
  3. EG-Konformitätserklärung und deutsche Betriebsanleitung vor Abnahme prüfen.
  4. Bei Lieferung nach dem 20. Januar 2027 die Anforderungen der Verordnung einplanen.
  5. Offene Punkte vor der Bestellung klären, nicht erst bei der Abnahme.

Häufige Fragen

Gilt für eine im September 2026 bestellte Maschine die alte Richtlinie? Das hängt vom Inverkehrbringen ab. Wird die Maschine vor dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht, bleibt die Richtlinie 2006/42/EG maßgeblich. Das Bestelldatum allein entscheidet nicht.

Muss jede Altmaschine neu zertifiziert werden? Nein. Die Verordnung verlangt keine generelle Neuzertifizierung aller Altmaschinen. Nach Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1230 dürfen die Mitgliedstaaten die Bereitstellung von Produkten nicht behindern, die vor dem 20. Januar 2027 in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/42/EG in Verkehr gebracht wurden.

Welche Unterlagen muss ich vor der Abnahme prüfen? Prüfen Sie die EG-Konformitätserklärung, die CE-Kennzeichnung und die deutsche Betriebsanleitung. Klären Sie zusätzlich vertraglich, welche technischen Unterlagen Sie erhalten.

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