Qualitätssicherung
Wie deutsche Fertiger CE-Kennzeichnung nach Frankreich prüfen
CE-Kennzeichnung für Frankreich: Welche EU-Richtlinien und DIN-EN-Normen gelten, wie Konformitätserklärungen entstehen und wo die IHK deutsche Fertiger unterstützt.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die CE-Kennzeichnung bleibt auch nach dem Export nach Frankreich die zentrale Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Fertigungsteilen.
- Für Maschinen, Elektronik und Druckgeräte gelten unterschiedliche EU-Richtlinien, die jeweils eigene Konformitätsbewertungsverfahren vorschreiben.
- Harmonisierte DIN-EN-Normen sind freiwillig, lösen aber die Vermutungswirkung aus und erleichtern den Nachweis der Konformität.
- Die Konformitätserklärung muss in einer Sprache vorliegen, die die französischen Abnehmer und Marktaufsichtsbehörden verstehen.
- Nach dem ProdSG treffen Hersteller, Importeure und Händler abgestufte Pflichten, wenn sie Produkte in Deutschland bereitstellen.
- Die IHK berät Exportverantwortliche zu technischen Regelwerken, Dokumentationspflichten und Marktzugang in Frankreich.
CE-Kennzeichnung bei Export und Import nach Frankreich: Überblick
Zwischen Deutschland und Frankreich gilt der EU-Binnenmarkt. Deshalb braucht kein deutscher Fertiger eine eigene französische Zulassung, sondern das europäische Harmonisierungsrecht. Wer eine Maschine, ein Elektrogerät oder ein Druckgerät nach Frankreich liefert, braucht die CE-Kennzeichnung nach den einschlägigen EU-Richtlinien.
Die Kennzeichnung ist kein Qualitätssiegel. Sie ist eine Erklärung des Herstellers, dass das Produkt alle anwendbaren Rechtsvorschriften erfüllt. Fehlt sie, darf das Produkt in Frankreich nicht bereitgestellt werden. Die französische Marktaufsicht kann es aus dem Verkehr ziehen.
Für Exportverantwortliche bedeutet das: Die Prüfung beginnt nicht an der Grenze, sondern im eigenen Haus. Anwendungsbereich festlegen, Richtlinien bestimmen, Normen auswählen, Risikobeurteilung erstellen, technische Dokumentation aufbauen. Erst danach wird gekennzeichnet.
Der Import nach Frankreich unterscheidet sich rechtlich nicht vom Export dorthin. Entscheidend ist, wer als Hersteller, Importeur oder Händler auftritt. Diese Rolle bestimmt, welche Pflichten nach dem ProdSG und nach französischem Verbraucherrecht greifen.
Warum Frankreich keine Sonderregeln verlangt
Innerhalb der EU gilt das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung. Ein Produkt, das in Deutschland rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde, darf grundsätzlich auch in Frankreich gehandelt werden. Nationale Zusatzanforderungen sind nur zulässig, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind.
In der Praxis verlangen französische Kunden dennoch häufig Unterlagen in französischer Sprache. Das betrifft Betriebsanleitungen, Sicherheitshinweise und die Konformitätserklärung. Die EU-Sprachenregelung erlaubt das, weil der Mitgliedstaat die Sprache bestimmen darf.
Was deutsche Fertiger zuerst klären
Vor jedem Angebot nach Frankreich sollte die Produktkategorie feststehen. Maschinenrichtlinie, Niederspannungsrichtlinie, EMV-Richtlinie, Druckgeräterichtlinie und Funkanlagenrichtlinie haben unterschiedliche Grenzen und Verfahren. Ein Bauteil kann unter mehrere Richtlinien gleichzeitig fallen.
EU-Richtlinien und DIN-EN-Normen für Fertigungsteile
Die EU-Richtlinien legen die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen fest. Sie nennen keine einzelnen Bauteile und keine Messwerte. Diese Konkretisierung übernehmen harmonisierte Normen, die im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden.
Für deutsche Fertiger sind die DIN-EN-Normen der praktische Weg zum Konformitätsnachweis. Wer eine harmonisierte Norm vollständig anwendet, kann davon ausgehen, dass er die zugehörigen Anforderungen der Richtlinie erfüllt. Diese Vermutungswirkung ist der Kern des europäischen Normungssystems.
Das Verhältnis von Normen zu gesetzlichen Anforderungen ist dabei klar geregelt: Normen sind privatrechtliche Regeln, sie werden erst durch Bezugnahme im Recht verbindlich. Wer von einer harmonisierten Norm abweicht, muss die Konformität anders belegen. Das ist möglich, aber aufwendiger.
Wer die Grundlagen nachlesen will, findet beim DIN eine Übersicht zum Verhältnis von Normen und Recht.
Deutschland ist an der europäischen und internationalen Normung stark beteiligt. Das zeigt sich an der Zahl der Sekretariate, die deutsche Gremien bei ISO und IEC führen. Die Auswertung im Internationalen Normungsbarometer des DIN dokumentiert diese Beteiligung.
Für Fertiger in Deutschland und Frankreich bedeutet das: Sie können ihre Normenauswahl an den deutschen und europäischen Gremien ausrichten.
Typische Richtlinien im Maschinen- und Anlagenbau
| Produktgruppe | Einschlägige Richtlinie | Typische Normenreihe |
|---|---|---|
| Maschinen und Anlagen | Maschinenrichtlinie | DIN EN ISO 12100, DIN EN 60204-1 |
| Elektrische Betriebsmittel | Niederspannungsrichtlinie | DIN EN 61439, DIN EN 60947 |
| Elektronische Steuerungen | EMV-Richtlinie | DIN EN 61000-6-2, DIN EN 61000-6-4 |
| Druckgeräte | Druckgeräterichtlinie | DIN EN 13445, DIN EN 13480 |
| Schutzeinrichtungen | Maschinenrichtlinie | DIN EN ISO 13849-1, DIN EN ISO 13850 |
Die Tabelle ersetzt keine Einzelfallprüfung. Sie zeigt, wie Richtlinie und Normenreihe zusammenhängen und wo die Recherche beginnt.
Normenauswahl dokumentieren
Jede angewandte Norm gehört in die technische Dokumentation, mit Ausgabejahr und Titel. Wird eine Norm überarbeitet, muss der Hersteller prüfen, ob sein Produkt noch konform ist. Die Konformitätserklärung nennt die Normen in der Fassung, die zum Zeitpunkt der Ausstellung galt.
Konformitätserklärung Schritt für Schritt erstellen
Die Konformitätserklärung ist das zentrale Dokument. Sie ist eine rechtsverbindliche Erklärung des Herstellers und muss bestimmte Angaben enthalten. Fehlt eine Pflichtangabe, ist die Erklärung unwirksam.
In der Praxis haben sich die folgenden Schritte als bewährt erwiesen.
- Produkt und bestimmungsgemäße Verwendung beschreiben. Dazu gehören Varianten, Grenzwerte und der vorhersehbare Fehlgebrauch.
- Anwendbare EU-Richtlinien auflisten. Prüfen Sie jede Richtlinie einzeln auf ihren Anwendungsbereich.
- Harmonisierte Normen auswählen und mit Ausgabejahr notieren. Nicht angewandte Normen dürfen nicht genannt werden.
- Risikobeurteilung nach DIN EN ISO 12100 durchführen und dokumentieren. Sie ist Grundlage jeder Konformitätsaussage.
- Technische Dokumentation zusammenstellen. Dazu zählen Zeichnungen, Stücklisten, Prüfprotokolle, Berechnungen und Betriebsanleitung.
- Konformitätserklärung ausstellen und unterschreiben. Sie muss Firmensitz, Produktidentifikation, Richtlinien, Normen, Unterschrift und Datum enthalten.
- CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft anbringen. Maßgeblich sind die Vorgaben der jeweiligen Richtlinie.
Bei Maschinen mit hohem Risiko ist zusätzlich eine benannte Stelle einzubinden. Die Konformitätserklärung nennt dann deren Kennnummer. Ob eine benannte Stelle nötig ist, ergibt sich aus dem Anhang der Maschinenrichtlinie.
Sprache und Form
Die Erklärung muss in einer Sprache vorliegen, die der Verwender versteht. Für den Handel zwischen Deutschland und Frankreich heißt das in der Regel Französisch. Viele Betriebe stellen zweisprachige Fassungen aus, deutsch und französisch, und legen beide der Lieferung bei.
Die Erklärung darf nicht mit dem Prüfbericht verwechselt werden. Ein Prüfbericht belegt Messergebnisse. Die Konformitätserklärung ist die rechtliche Erklärung des Herstellers.
Checkliste für die Auslieferung nach Frankreich
- Anwendbare EU-Richtlinien vollständig ermittelt
- Harmonisierte DIN-EN-Normen mit Ausgabejahr benannt
- Risikobeurteilung erstellt und abgelegt
- Technische Dokumentation vollständig und auffindbar
- Konformitätserklärung unterschrieben und datiert
- Betriebsanleitung in französischer Sprache beigelegt
- CE-Kennzeichnung am Produkt angebracht und geprüft
- Aufbewahrungsfristen für die Dokumentation eingehalten
Pflichten nach ProdSG bei Bereitstellung von Produkten
Das Produktsicherheitsgesetz regelt, wer in Deutschland für die Sicherheit eines Produkts verantwortlich ist. Es gilt für Hersteller, Importeure und Händler und greift, sobald ein Produkt bereitgestellt wird. Die Vorschriften sind im Inhaltsverzeichnis des ProdSG nachlesbar.
Der Hersteller trägt die Hauptverantwortung. Er muss die Konformität sicherstellen, die technische Dokumentation führen und die Kennzeichnung anbringen. Der Importeur, der ein Produkt aus einem Drittland einführt, übernimmt zusätzlich Pflichten: Er prüft, ob der Hersteller die Konformitätsbewertung durchgeführt hat, und bringt seinen Namen und seine Anschrift an.
Der Händler muss die Sorgfalt walten lassen, die zumutbar ist. Er darf kein Produkt bereitstellen, von dem er weiß oder wissen muss, dass es die Anforderungen nicht erfüllt. Bei Auffälligkeiten muss er die Marktaufsicht informieren.
Für Fertiger, die nach Frankreich liefern, ist die Rollenklärung entscheidend. Wer als Hersteller auftritt, trägt die Verantwortung für die Konformitätserklärung. Wer nur Bauteile liefert, die in ein Endprodukt eingehen, ist Zulieferer und muss den Hersteller mit den nötigen Informationen versorgen.
Zusammenwirken mit der Marktaufsicht
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin koordiniert die Marktüberwachung in Deutschland. Bei Rückfragen müssen Hersteller die technische Dokumentation vorlegen können. Die Aufbewahrungsfrist beträgt in der Regel zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars.
IHK-Unterstützung für deutsche Fertiger
Die Industrie- und Handelskammern beraten exportorientierte Betriebe zu technischen Regelwerken und Marktzugang. Sie ersetzen keine Rechtsberatung, geben aber Orientierung und vermitteln Fachstellen.
Typische Leistungen sind Auskünfte zu Ursprungsregeln, Handelsdokumenten und Zollfragen. Hinzu kommen Informationsveranstaltungen zu EU-Richtlinien und Normen sowie die Vermittlung von Kontakten zu Kammern in Frankreich. Viele IHKs unterhalten eigene Exportberatungen mit festen Ansprechpartnern.
Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag bündelt die Themen auf Bundesebene. Zu den Feldern gehören Standortbedingungen, Energie und Industrie, die für Fertigungsbetriebe unmittelbar relevant sind. Eine Übersicht findet sich in den Themenfeldern des DIHK.
Ergänzend bieten Verbände wie der VDMA und das RKW Schulungen zu Konformitätsverfahren an. Für kleine und mittlere Betriebe sind diese Angebote oft der schnellste Weg zur belastbaren Dokumentation.
Praxisbeispiel: Sondermaschine nach Lyon
Ein Maschinenbauer aus Baden-Württemberg liefert eine Sondermaschine an einen Kunden in Lyon. Die Maschine fällt unter die Maschinenrichtlinie und enthält eine elektrische Steuerung, damit auch unter die EMV-Richtlinie.
Der Betrieb erstellt die Risikobeurteilung nach DIN EN ISO 12100, prüft die Steuerung nach DIN EN 60204-1 und lässt die Konformitätserklärung zweisprachig ausstellen. Die IHK vermittelt den Kontakt zur französischen Kammer, die bei der Klärung von Sprachfassungen hilft. Vor der Auslieferung prüft der Qualitätsleiter die Checkliste und legt die technische Dokumentation revisionssicher ab.
Typische Fehler bei der CE-Kennzeichnung vermeiden
Die häufigsten Probleme entstehen nicht durch fehlendes Wissen, sondern durch unvollständige Dokumentation. Wer die angewandten Normen nicht mit Ausgabejahr nennt, kann die Konformität später nicht belegen.
Ein zweiter Fehler ist die Annahme, die CE-Kennzeichnung sei mit einer Prüfung durch eine benannte Stelle gleichzusetzen. Für viele Produktgruppen ist keine benannte Stelle erforderlich. Die Kennzeichnung erfolgt dann in alleiniger Verantwortung des Herstellers.
Ein dritter Fehler betrifft die Sprache. Betriebsanleitungen und Sicherheitshinweise werden häufig nur auf Deutsch beigelegt. Französische Abnehmer verlangen eine Fassung in ihrer Sprache, und die Marktaufsicht prüft das.
Ein vierter Fehler ist die verspätete Kennzeichnung. Wird die CE-Kennzeichnung erst nach Auslieferung angebracht, ist das Produkt bis dahin nicht rechtmäßig bereitgestellt. Die Kennzeichnung gehört an das fertige Produkt, nicht an die Verpackung allein.
Schließlich wird die Aufbewahrungsfrist unterschätzt. Zehn Jahre sind lang. Ohne geordnete Ablage ist die Dokumentation bei einer Nachfrage nicht vorlegbar.
Prüffragen für den Qualitätsleiter
Wer die folgenden Fragen vor jeder Lieferung beantwortet, reduziert das Risiko erheblich. Welche Richtlinien gelten? Welche Normen wurden angewandt? Wer hat unterschrieben? In welcher Sprache liegt die Erklärung vor? Wo liegt die Dokumentation?
Häufige Fragen
Brauchen Fertigungsteile für Frankreich eine eigene französische Zulassung? Nein. Frankreich ist Teil des EU-Binnenmarkts, deshalb genügt die CE-Kennzeichnung nach den anwendbaren EU-Richtlinien. Nationale Zusatzanforderungen sind nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig.
Muss die Konformitätserklärung auf Französisch ausgestellt werden? In der Regel ja, weil die Sprache für den Verwender verständlich sein muss. Zweisprachige Fassungen sind üblich und werden von französischen Kunden akzeptiert.
Sind DIN-EN-Normen verpflichtend? Nein, sie sind freiwillig. Wer eine harmonisierte Norm anwendet, kann aber die Konformität mit den zugehörigen Richtlinienanforderungen vermuten. Wer abweicht, muss die Konformität anders belegen.
Wer haftet, wenn ein Bauteil nicht konform ist? Verantwortlich ist zunächst der Hersteller des Endprodukts. Zulieferer müssen die nötigen Informationen bereitstellen, damit der Hersteller die Konformitätsbewertung durchführen kann.
Wie lange muss die technische Dokumentation aufbewahrt werden? In der Regel zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars. Die genaue Frist ergibt sich aus der jeweiligen Richtlinie.
Unterstützt die IHK auch bei französischen Sprachfassungen? Die IHK vermittelt Kontakte zu französischen Kammern und Fachstellen. Die Übersetzung selbst übernehmen darauf spezialisierte Dienstleister.